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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 08.09.2015 - 9 C 79/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28744
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 08.09.2015 - 9 C 79/15 (https://dejure.org/2015,28744)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 08.09.2015 - 9 C 79/15 (https://dejure.org/2015,28744)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 08. September 2015 - 9 C 79/15 (https://dejure.org/2015,28744)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Fristlose Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung trotz Abmahnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Miete jahrelang zu spät gezahlt: Kündigung bleibt möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Hinnahme nicht fristgerechter Mietzahlung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Miete jahrelang zu spät gezahlt: Späte Kündigung ist rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter steht trotz längerfristiger Duldung unpünktlicher Mietzahlungen Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsunpünktlichkeit zu - Voraussetzung ist vorheriger Ausspruch einer Abmahnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Miete wird jahrelang zu spät gezahlt: Kündigungsmöglichkeit bleibt! (IMR 2016, 1056)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 08.09.2015 - 9 C 79/15
    Bereits eine einmalige Zahlungsunpünktlichkeit nach Abmahnung kann als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichen (BGH NJW 2006, 1585 m.w.N.).
  • LG Berlin, 08.01.2014 - 65 S 213/13

    Verspätete Zahlungen vom Vorvermieter geduldet: Vermieter kann nicht kündigen!

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 08.09.2015 - 9 C 79/15
    Insbesondere ist ein der Entscheidung des Landgerichts Berlin, Urteil vom 08.01.2014 - 65 S 213/13 - (GE 14, 324) vergleichbarer Sachverhalt, bei dem der Vermieter zunächst eine Abmahnung ausgesprochen hatte, hiervon aber Abstand genommen und die Zahlungsweise nachfolgend bewusst hingenommen hatte, nicht vor.
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